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Italienisches Recht, OrdnungswidrigkeitenSind Sie zu schnell gefahren oder haben Sie den Sicherheits-Abstand nicht eingehalten, so verteidigt unsere Kanzlei Sie in Bußgeldsachen. Neben der Vertretung bei inländischen Ordnungswidrigkeiten kann auch eine Vertretung im Ausland, insbesondere in Italien, erfolgen.

 


doppelpfeil Deutscher Anwaltverein - DAV: Bussgelder aus dem Ausland


Die italienische Straßenverkehrsordnung sieht weitaus höhere Bußgelder als in Deutschland vor. Es ist zu erwarten, dass aufgrund eines EU-Rahmenbeschlusses zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Geldsanktionen in Deutschland zukünftig Geldbußen und Geldstrafen ab einem Betrag von € 70,00 in allen EU-Staaten anerkannt und auch vollstreckt werden.

Vollstreckung von verkehrsrechtlichen Geldstrafen und Geldbußen aus Italien und anderen EU-Mitgliedsstaaten in Deutschland

Seit dem 28.10.2010 ist das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses zur Vollstreckung von Ordnungswidrigkeiten in Kraft getreten. Die einzelnen Bestimmungen finden sich in den §§ 86-87 t im Internationalen Rechtshilfegesetz in Strafsachen, IRG. In diesem Gesetz sind die einzelnen Voraussetzungen geregelt, wie eine Vollstreckung und das Verfahren erster und zweiter Instanz abläuft.

Für die Vollstreckung zuständig ist in Deutschland das Bundesamt für Justiz (BfJ). Bei diesem ist auch, sollte das BfJ eine Entscheidung getroffen haben, Einspruch einzulegen. Über den Einspruch entscheidet das Amtsgericht, bei dem der Wohnsitz des Betroffenen ist.

Das Gesetz betrifft allerdings lediglich alle Entscheidungen, die nach dem 27.10.2010 rechtskräftig wurden. An die Voraussetzungen der Bewilligung zur Vollstreckung werden große Anforderungen gestellt. So müssen viele Voraussetzungen erfüllt werden, damit die Vollstreckung in Deutschland gelingen kann. Wichtig ist auch, dass die meisten Kriterien alle von Amts wegen zu berücksichtigen sind. Der eine oder andere Tatbestand ist im Anhangsverfahren vom Betroffenen vorzutragen. Ein Augenmerk ist insbesondere darauf zu werfen, ob tatsächlich eine Geldsanktion vorliegt. Wichtig ist, ob die Tathandlung in Deutschland tatsächlich strafbar ist! Der Gesamtwert der Geldsanktion muss € 70,00 überschreiten. Der Betroffene muss Gelegenheit gehabt haben, sich zur Sache zu äußern. Darüber hat eine Belehrung stattzufinden.

Ganz wichtig und wesentlich ist, ob die Geldsanktion auf einer verschuldensunabhängigen Halterhaftung beruht. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es eine Erklärung der Bundesrepublik Deutschland an die EU-Kommission gibt, wonach diese darauf hinweist, dass es in Deutschland darauf ankommt, wer tatsächlich das Fahrzeug, mit dem eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, zum Tatzeitpunkt gefahren hat.

Eine Vollstreckung in Deutschland ist nur bei solchen Entscheidungen gegeben, die von Strafgerichten erfolgten oder, sollten Behörden diese Entscheidung getroffen haben, zumindest die Kontrolle durch ein Strafgericht gegeben war. Soweit eine Entscheidung rein einer Behörde und keinem Gericht unterlag, ist eine Vollstreckung nicht möglich.

Soweit der Einspruch beim Bundesamt für Justiz eingelegt wird, ist darauf zu achten, dass immer auch das Original oder zumindest eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung mit dem Einspruch vorgelegt wird. Nach § 87 b Abs. 1 S. 2 IRG ist auch entscheidend, dass die Vollstreckung in Deutschland nur erfolgen kann, wenn die der Vollstreckung zugrunde liegende Tat auch im Inland einer Sanktion unterworfen wäre.

Die Vollstreckung ist auch dann nicht möglich, wenn die Geldstrafe schon gezahlt wurde, vgl. § 87 b Abs. 2 IRG. Der Einspruch ist nicht zu begründen. Eine Begründung empfiehlt sich jedoch, da in den allermeisten Fällen eine Entscheidung erfolgt, ohne dass eine mündliche Verhandlung erfolgen wird. Dann ist es gut, wenn die Gründe für den Einspruch schriftlich dargelegt wurden, um Berücksichtigung zu finden.

Sind Sie zu schnell gefahren oder haben Sie den Sicherheits-Abstand nicht eingehalten, so verteidigt unsere Kanzlei Sie in Bußgeldsachen.

Neben der Vertretung bei inländischen Ordnungswidrigkeiten kann auch eine Vertretung im Ausland, insbesondere in Italien, erfolgen.

Die italienische Straßenverkehrsordnung sieht weitaus höhere Bußgelder als in Deutschland vor. Es ist zu erwarten, dass aufgrund eines EU-Rahmenbeschlusses zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Geldsanktionen in Deutschland zukünftig Geldbußen und Geldstrafen ab einem Betrag von € 70,00 in allen EU-Staaten anerkannt und auch vollstreckt werden.

Vollstreckung von verkehrsrechtlichen Geldstrafen und Geldbußen aus Italien und anderen EU-Mitgliedsstaaten in Deutschland

Seit dem 28.10.2010 ist das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses zur Vollstreckung von Ordnungswidrigkeiten in Kraft getreten. Die einzelnen Bestimmungen finden sich in den §§ 86-87 t im Internationalen Rechtshilfegesetz in Strafsachen, IRG. In diesem Gesetz sind die einzelnen Voraussetzungen geregelt, wie eine Vollstreckung und das Verfahren erster und zweiter Instanz abläuft.

Für die Vollstreckung zuständig ist in Deutschland das Bundesamt für Justiz (BfJ). Bei diesem ist auch, sollte das BfJ eine Entscheidung getroffen haben, Einspruch einzulegen. Über den Einspruch entscheidet das Amtsgericht, bei dem der Wohnsitz des Betroffenen ist.

Das Gesetz betrifft allerdings lediglich alle Entscheidungen, die nach dem 27.10.2010 rechtskräftig wurden. An die Voraussetzungen der Bewilligung zur Vollstreckung werden große Anforderungen gestellt. So müssen viele Voraussetzungen erfüllt werden, damit die Vollstreckung in Deutschland gelingen kann. Wichtig ist auch, dass die meisten Kriterien alle von Amts wegen zu berücksichtigen sind. Der eine oder andere Tatbestand ist im Anhangsverfahren vom Betroffenen vorzutragen. Ein Augenmerk ist insbesondere darauf zu werfen, ob tatsächlich eine Geldsanktion vorliegt. Wichtig ist, ob die Tathandlung in Deutschland tatsächlich strafbar ist! Der Gesamtwert der Geldsanktion muss € 70,00 überschreiten. Der Betroffene muss Gelegenheit gehabt haben, sich zur Sache zu äußern. Darüber hat eine Belehrung stattzufinden.

Ganz wichtig und wesentlich ist, ob die Geldsanktion auf einer verschuldensunabhängigen Halterhaftung beruht. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es eine Erklärung der Bundesrepublik Deutschland an die EU-Kommission gibt, wonach diese darauf hinweist, dass es in Deutschland darauf ankommt, wer tatsächlich das Fahrzeug, mit dem eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, zum Tatzeitpunkt gefahren hat.

Eine Vollstreckung in Deutschland ist nur bei solchen Entscheidungen gegeben, die von Strafgerichten erfolgten oder, sollten Behörden diese Entscheidung getroffen haben, zumindest die Kontrolle durch ein Strafgericht gegeben war. Soweit eine Entscheidung rein einer Behörde und keinem Gericht unterlag, ist eine Vollstreckung nicht möglich.

Soweit der Einspruch beim Bundesamt für Justiz eingelegt wird, ist darauf zu achten, dass immer auch das Original oder zumindest eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung mit dem Einspruch vorgelegt wird. Nach § 87 b Abs. 1 S. 2 IRG ist auch entscheidend, dass die Vollstreckung in Deutschland nur erfolgen kann, wenn die der Vollstreckung zugrunde liegende Tat auch im Inland einer Sanktion unterworfen wäre.

Die Vollstreckung ist auch dann nicht möglich, wenn die Geldstrafe schon gezahlt wurde, vgl. § 87 b Abs. 2 IRG. Der Einspruch ist nicht zu begründen. Eine Begründung empfiehlt sich jedoch, da in den allermeisten Fällen eine Entscheidung erfolgt, ohne dass eine mündliche Verhandlung erfolgen wird. Dann ist es gut, wenn die Gründe für den Einspruch schriftlich dargelegt wurden, um Berücksichtigung zu finden.

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